Informationen zum neuen Schuljahr

Sehr geehrte Auszubildende,

sehr geehrte Schülerinnen und Schüler,

sehr geehrte Studierende,

sehr geehrte Eltern,

sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Stundenplan für das nächste Schuljahr wird Ihnen ab dem 10.08.2020 online zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Vorgaben des Schulministeriums gibt es für das kommende Schuljahr eine Reihe von Besonderheiten, die wir Sie bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden.

  • Der Unterricht findet nach Stundentafel und in Klassenform statt.
  • Es gilt wieder der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt.
  • Der Aufenthalt auf den Fluren und der Aufenthalt in Gruppen auf dem Schulgelände ist untersagt. Alle gehen ohne Umwege und ohne Verzögerungen in die Klassenräume. Jede Schülerin und jeder Schüler kann aus webuntis erkennen, in welchem Raum Unterricht und Prüfungen stattfinden.

Die Schüler*innen bzw. die Klassen bleiben – wo möglich – den ganzen Tag über im gleichen Raum am gleichen Platz. Die Pausenregelungen werden durch die Bildungsgänge festgelegt.

  • Mund-Nase-Schutz Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schüler*innen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese Pflicht ist vorerst bis zum 31. August 2020 befristet. Die Eltern bzw. Schüler*innen sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen.
  • RückverfolgbarkeitUm im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, wird eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert.
  • HygieneEine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Bitte beachten Sie auch die Aushänge zur Handhygiene und Husten- und Niesetikette.
  • Schutz von vorerkrankten Schüler*innenGrundsätzlich sind Schüler*innen verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Für Schüler*innen mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schüler*innen. Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schüler*innen müssen zum einen darlegen, dass für die Schüler*in wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich, eigenhändig unterschrieben und mit einem entsprechenden ärztlichen Attest der Schulleitung vorzulegen. Die Befreiung des letzten Schuljahres ist ausgelaufen. Die Schule kann in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für den/die Schüler*in entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie/Er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
  • Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schüler*innen in häuslicher Gemeinschaft lebenSofern ein*e Schüler*in mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schüler*innen am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
  • Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
    • Schüler*innen, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
    • Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens wird festgelegt, dass ein*e Schüler*in mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung seines/ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt der/die Schüler*in wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
  • Distanzunterricht bei QuarantänemaßnahmenDie Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Schüler*innen, denen vom Gesundheitsamt eine Quarantäne auferlegt worden ist, informieren umgehend ihren Klassenlehrer. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schüler*innen erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
  • Umgang mit Rückkehrenden aus RisikogebietenBei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schüler*innen sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können.
  • Corona-Warn-AppDie Nutzung der App wird allen am Schulleben Beteiligten empfohlen.
  • Distanzlernen
    • Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schüler*innen. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.
    • Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
  • Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und AbschlüsseEs gelten im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungs-und Prüfungsordnungen unverändert; dies schließt alle Abschlussverfahren und Prüfungen einschließlich der Abiturprüfungen im Jahr 2021 ein.
  • SportunterrichtMit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wieder aufgenommen. Bis zu den Herbstferien findet der praktische Sportunterricht im Freien statt.
  • Am Berufskolleg Witten gibt es bis auf weiteres keine Cafeteria und keine Getränkeautomaten.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Schmiemann

Schulleiter

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Erstellt am: 10. August 2020 10:24 Uhr